{"id":1938,"date":"2016-11-23T17:55:12","date_gmt":"2016-11-23T16:55:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/en\/keine-arbeitnehmer-dennoch-leiharbeitnehmer\/"},"modified":"2023-07-27T12:51:23","modified_gmt":"2023-07-27T10:51:23","slug":"keine-arbeitnehmer-dennoch-leiharbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/keine-arbeitnehmer-dennoch-leiharbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Keine Arbeitnehmer, aber dennoch Leiharbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Fragestellung<\/strong><\/p>\n<p>In vielen H\u00e4usern sind DRK-Schwestern im Rahmen von Gestellungsvertr\u00e4gen t\u00e4tig. Die DRK-Schwestern begr\u00fcnden bei Eintritt in die Schwesternschaft kein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Arbeitspflicht ist allein die Mitgliedschaft im Verein. Sie leisten mit ihrer T\u00e4tigkeit ihren Beitrag zur Erf\u00fcllung des Vereinszwecks. Deshalb sind sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Vorher nahm man an, wer kein Arbeitnehmer ist, kann auch kein Leiharbeitnehmer sein. Die Frage dieser Differenzierung stellte sich erst mit der A\u00dcG-Reform zum 01.12.2011. Vorher waren Personalgestellungen zum \u201eSelbstkostenpreis\u201c, wie in diesen F\u00e4llen, bereits mangels Gewinnerzielungsabsicht keine Arbeitnehmer\u00fcberlassung.<\/p>\n<p>Vor dem BAG (1 ABR 62\/15) war nun die Frage anh\u00e4ngig, ob der Betriebsrat der Einstellung eines DRK-Schwester seine Zustimmung verweigern kann. Dies w\u00e4re nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Gestellung der DRK-Schwester eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung darstellt. Deshalb legte das BAG am 17.03.2015 dem EuGH die Frage vor, ob die europ\u00e4ische Leiharbeitsrichtlinie auch dann anwendbar sein kann, wenn das Verh\u00e4ltnis des potentiellen Leiharbeitnehmers zum Verleiher kein Arbeitsverh\u00e4ltnis darstellt.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH best\u00e4tigte in seiner Entscheidung vom 17.11.2016 (C-216\/15), dass eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit allein die Teilnahme am Markt ist. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Die Anwendung der Richtlinie scheitert nach der Reform deshalb nicht an der mangelnden wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Es liegen nach dem EuGH Indizien f\u00fcr eine Arbeitnehmereigenschaft der DRK-Schwestern vor (pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit, monatliche Verg\u00fctung). Die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach nationalem Recht ist aber f\u00fcr die Anwendung der Richtlinie irrelevant.<\/p>\n<p>F\u00fcr den EuGH ist entscheidend, ob die Person aufgrund ihrer Arbeitsleistung gesch\u00fctzt ist, also ob die Arbeitsschutzrechte ebenfalls auf diese Personen anwendbar sind. Nach dem EuGH spricht viel daf\u00fcr, dass aufgrund der Arbeitsleistung ein entsprechender Schutz besteht (Geltung der zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen und des Sozialgesetzbuches sowie die Gew\u00e4hrung von Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Entgeltfortzahlung).<\/p>\n<p>Eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung \u00fcberl\u00e4sst der EuGH jedoch dem nationalen Gericht.<\/p>\n<p><strong>Folgen der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG wird f\u00fcr das erste Halbjahr 2017 erwartet. Auch wenn das BAG souver\u00e4n entscheidet, d\u00fcrfte die Tendenz erkennbar sein. Denn die Entscheidung des EuGH ist so detailliert, dass eine Nichtanwendung der Leiharbeitnehmerrichtlinie \u00fcberraschend w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das reformierte Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) mit seinen teils scharfen Restriktionen beruht auf der Leiharbeitnehmerrichtlinie. Mit der zu erwartenden Entscheidung des BAG wird erkannt werden, dass auf die Zusammenarbeit mit der DRK-Schwesternschaft das A\u00dcG anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Diese zu erwartende Erkenntnis wirkt aber auch r\u00fcckwirkend auf die bereits jetzt schon bestehenden Kooperationsverh\u00e4ltnisse. Deshalb ist es zwingend notwendig, bereits heute L\u00f6sungen f\u00fcr morgen zu finden, um die teils sogar strafrechtlich relevanten Folgen einer unzul\u00e4ssigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung In vielen H\u00e4usern sind DRK-Schwestern im Rahmen von Gestellungsvertr\u00e4gen t\u00e4tig. 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